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1. Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen
Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der
Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Abschluß Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit
Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese
stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders
vereinbart nur annähernd maßgebend.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung
einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die
Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist
oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Die Lieferung verlängert sich – auch
innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsschluß eintretenden Hindernissen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom
Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern
will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen
verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb
einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Verzug und
Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn,
seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er
nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt
sich ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch – sofern er den Vertrag mit einer
gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden, höchstens aber 10% vom werte desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder
auch vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der
Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für durch
Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen
hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Versand und Gefahrenübergang Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart,
der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers
versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Verkäufers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware
an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf
den Käufer über.
5. Verpackung
Verpackungsart und -wert eine Rücknahme, und wird die Verpackung innerhalb eines Monats
unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers
zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweiligen vorher vereinbarten Bedingungen.
Leichte Verpackungen, wie Kartons usw. werden nicht zurückgenommen. Für verspätet
zurückgegebene Transporthilfsmittel gelten die Bedingungen des Verkäufers bzw. der
Herstellerwerke oder der Kabeltrommelgesellschaft.
6. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort netto Kasse nach
Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich
vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen für
Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der
Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden dann
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort
fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die
eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugschadens –
Verzugszinsen von mindestens 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gem. §§ 352, 353 HGB
erhoben. Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit 5,-zzgl. Portoauslagen je
Mahnschreiben ab 2. Mahnung berechnet.
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im
Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen
des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den auftretenden Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines
Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen
an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das erweiterte Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von
ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den
Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls, sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des
gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem
Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderungen selbst
einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer die ihm abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und dem Schuldner die
Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer
in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt,
so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechtswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware
z.Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des
Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die
Verarbeitung und die Verbindung, sowie Vermischung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
d) Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 25% übersteigt.
8. Mängelrüge und Gewährleistung: Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu
rügen.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten
Gegenwert oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die
Gewährleistung.
d) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt,
ohne den Mangel zu beheben oder zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer
nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
e) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
f) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserung beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen
und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für Liefergegenstand oder so lange und soweit dem Verkäufer
selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten
zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der
Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
Ersatzleistungen erforderlich werden können.
g) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte
Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn
hiergegen abzusichern.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden
Abschnitt getroffene Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz,
groben Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese
Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein
halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
10. Datensicherung / Wiederherstellung
Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Datensicherung eigenständig verantwortlich
und hat insbesondere vor Arbeiten an seiner EDV-Anlage für eine gültige
Datensicherung zu sorgen bzw. diese in Auftrag zu geben.
11. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer
Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung
wie zum Beispiel Transport- und Montagekosten etc. Bei Sonderanfertigung erfolgt
keine Rücknahme !
12. Reparaturen: Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines
Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für
den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende
Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten,
zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in
eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die
Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9
entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des
Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (
einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebene Streitigkeiten ist soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
Verkäufers. Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regelt sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des
Haager Kaufrechts. Wir machen darauf aufmerksam, daß der Export von Produkten,
welche den Embargo Bestimmungen gemäß Außenwirtschaftsgesetz der BRD, Cocom
Richtlinien, sowie den amerikanischen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen unterliegen, der Genehmigung der jeweiligen Behörde bedürfen.
Stand Jan 2018